Beamte: Zur Gleichstellung zwischen Mann und Frau

Keine automatische Bevorzugung von Frauen

Ich habe mich als männlicher Kandidat kürzlich um eine Stelle bei einer hessischen Stadtverwaltung beworben. Den Job bekam aber eine Mitbewerberin, die genau die gleichen Qualifikationen hat wie ich. Ich habe gehört, dass das EU-Recht verbietet, Männer so zu diskriminieren.

Schon im Jahre 1995 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) deutlich gemacht, dass Gleichstellungsgesetze gegen Europäisches Recht verstoßen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn Frauen bei gleicher Qualifikation automatisch und unbedingt der Vorrang eingeräumt wird. Dann würde nämlich aus einer Regelung, die Frauen gleiche Rechte gewährleisten soll, ein Instrument zur Diskriminierung von Männern gemacht. Aus diesem Grunde erklärte der Europäische Gerichtshof 1995 das Gleichstellungsgesetz des Landes Bremen für unvereinbar mit EU-Recht.

Grünes Licht gab der EuGH hingegen kürzlich für das Gleichstellungsgesetz des Landes Hessen. Dieses sieht gerade nicht vor, dass Frauen automatisch bevorzugt werden, sondern macht Vorgaben, wie in einer Behörde ein vernünftiges Zahlenverhältnis zwischen beschäftigten Frauen und Männern erreicht werden kann. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Frauen in allen Dienststufen beschäftigt werden.

Sie müssten also prüfen, ob die Facetten ihres Einzelfalls den gesetzlich zulässigen Vorgaben entsprechen. In dem sensiblen Bereich von Diskriminierungsfragen kommt es stets auf Feinheiten an. Der Europäische Gerichtshof hat diese in mehreren Urteilen sehr genau herausgearbeitet.

Eine Vorschrift zur Frauenförderung kann demnach zulässig sein, wenn alle Bewerbungen einer objektiven Beurteilung unterzogen werden. Dabei muß die besondere persönliche Lage aller Bewerber, ob männlich oder weiblich, berücksichtigt werden. Daran darf auch die Regelung zur Frauenförderung nichts ändern. Erst wenn diese Beurteilung keine besonderen Gründe für die Einstellung des männlichen Bewerbers oder der weiblichen Bewerberin ergibt, kann die weibliche Bewerberin bevorzugt werden.

Frauen können weiter nur dann bessergestellt werden, wenn sie im betroffenen Sektor tatsächlich unterrepräsentiert sind. Diese Frage müßte für den Bereich, für den Sie sich beworben haben, also zunächst einmal geklärt werden.

Der Europäsiche Gerichtshof schränkt so mit seiner Rechtsprechung die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Frauenförderung ein. Er stellt klar, dass die EU-Regelungen Frauen wie Männer gleichermaßen vor Diskrimierung schützen sollen. Gestützt hat der EuGH seine Entscheidungen auf eine Richtlinie der EU aus dem Jahr 1976, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zum Ziel hat.

Eine direkte Klagemöglichkeit vor dem EuGH gibt es für Fälle wie Ihren allerdings nicht. Die deutschen Gerichte werden die Rechtsprechung des EuGH und die europarechtlichen Vorschriften, soweit sie für den Fall wichtig sind, berücksichtigen. Dazu sind sie aufgrund des EG-Vertrags verpflichtet.

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