Können Kandidaten von der Europawahl ausgeschlossen werden?

23.04.2024 16:57

Berlin (dpa) - Weil ein Mitarbeiter des deutschen
AfD-Europaabgeordneten Maximilian Krah wegen des Verdachts der
Spionage für China festgenommen wurde, rückt die anstehende erneute
Kandidatur des Politikers in den Fokus. Die Frage dabei: Können
Kandidaten von der Europawahlliste nachträglich einfach entfernt
werden? Oder können sie zurücktreten?

Grundsätzlich gilt: Hat eine Partei die Wahlliste zum Ablauf der
Einreichungsfrist zum 18. März 2024 eingereicht, ist eine Änderung
ausgeschlossen. Diese Regel findet sich im für deutsche Kandidaten
gültigen Europawahlgesetz (EuWG).

Es gibt aber laut Paragraf 12 des EuWG bestimmte Ausnahmen: Wenn ein
Kandidat mit deutscher Staatsbürgerschaft stirbt oder nicht mehr
wählbar ist, darf die Liste geändert werden. «Der Verlust der
Wählbarkeit tritt automatisch ein, wenn jemand infolge Richterspruchs
das Wahlrecht nicht besitzt», erklärte Susanne Hillen von der
Pressestelle der Bundeswahlleiterin.

Eine Person könne demnach ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie
zum Beispiel wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dann könne das passive
Wahlrecht für fünf Jahre entzogen werden sowie die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu

erlangen. 

«Darüber hinaus kann das passive Wahlrecht im Einzelfall durch
richterliche Entscheidung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren in
den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen ausdrücklich aberkannt
werden», sagte Hillen. Dazu gehören auch Vergehen wie Hochverrat,
Landesverrat, Angriffe gegen ausländische Vertreter und
Wahlfälschung.

Diese Änderungen in der Wahlliste werden von speziellen Vertretern
der Partei, den sogenannten Vertrauenspersonen, gemacht. Sie
erleichtern die Kommunikation zwischen den Wahlbehörden und den
Parteien und handeln im Namen der Partei. Tritt einer der
Ausnahmefälle ein, reicht eine einfache schriftliche Erklärung, um
die Liste anzupassen.

Doch können Kandidaten auch einfach zurücktreten? «Nein, ein
zugelassener Bewerber kann vor der Wahl nicht von seiner Kandidatur
zurücktreten», hieß es weiter aus dem Büro der Bundeswahlleiterin.

Nach EuWG könne ein Wahlvorschlag nach seiner Zulassung nicht mehr
geändert werden. «Die Zulassung ist in den Sitzungen des
Bundeswahlausschusses am 29. März und 18. April erfolgt.»

Zudem beginne nach der zweiten Sitzung, und damit der endgültigen
Entscheidung über die Zulassung, der Druck der Stimmzettel durch die
zuständigen Gemeindebehörden. Die Stimmzettel könnten dann auch aus
rein praktischen Gründen nicht mehr geändert werden.